Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, welches strenge Vorgaben für die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Internet festlegt.

Diese gesetzlichen Vorschriften basieren auf der EU-Richtlinie 2016/2102 und der BITV 2.0, die Unternehmen dazu verpflichten, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie von allen Menschen, unabhängig von deren Fähigkeiten oder Einschränkungen, genutzt werden können.

Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, mobile Anwendungen und andere digitale Inhalte so angepasst werden, dass sie für Menschen mit Sehbehinderungen, Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich sind.

Dies umfasst zum Beispiel die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, die Verbesserung der Navigation mittels Tastatur oder Bildschirmlesegeräten und die Verwendung klarer, verständlicher Sprache.

Das BFSG wird insbesondere Betreiber von Online-Shops und Unternehmen, die sich mit ihren Webseiten an Verbraucher richten, in die Pflicht nehmen.

Die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften kann zu hohen Strafen und im schlimmsten Fall sogar zur Abschaltung der Website führen, was erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen sowie deren Nutzer und Kunden haben könnte.

In diesem Artikel stellen wir Ihnen die grundlegenden Aspekte der Barrierefreiheit im Internet vor und geben Ihnen praxisnahe Tipps, wie Sie die Anforderungen des BFSG erfüllen können.

Nur einige Beispiele:

Alle Inhalte müssen Maschinenlesbar sein!

Alle Inhalte auf einer Website müssen maschinenlesbar sein, was bedeutet, dass Informationen so strukturiert und formatiert werden müssen, dass sie von automatisierten Systemen wie Screenreadern und Suchmaschinen problemlos verarbeitet werden können. Dies umfasst die Verwendung semantischer HTML-Elemente, Alternativtexte für Bilder, ARIA-Rollen für dynamische Inhalte und klar strukturierte Formulare, um die Zugänglichkeit und Auffindbarkeit zu verbessern.

Text und Hintergrund muss sich deutlich unterscheiden 

"Text und Hintergrund müssen sich deutlich unterscheiden" bedeutet, dass ein hoher Kontrast zwischen dem Text und dem Hintergrund vorhanden sein muss, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Dies stellt sicher, dass der Text auch für Menschen mit Sehbehinderungen gut lesbar ist, indem beispielsweise schwarzer Text auf weißem Hintergrund oder weißer Text auf schwarzem Hintergrund verwendet wird.

PDF ist nicht Barrierefrei

"PDFs sind nicht barrierefrei" bedeutet, dass sie oft nicht so gestaltet sind, dass sie für alle Benutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind. Dies kann sich darin äußern, dass Screenreader den Text nicht vorlesen können, fehlende Struktur- und Alternativtexte vorhanden sind, oder komplexe Layouts die Navigation erschweren.

Welche Unternehmen sind betroffen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, betrifft insbesondere Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen im Internet anbieten. Dies schließt folgende Kategorien von Unternehmen ein:

1. Online-Shops

Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen online verkaufen.

2. Medienunternehmen

Nachrichtenwebsites, Streaming-Dienste und andere digitale Medienanbieter.

3. Banken und Finanzdienstleister

Anbieter von Online-Banking und anderen Finanzdienstleistungen.

4. Öffentliche Stellen und Verwaltungen

Websites und mobile Anwendungen von Behörden und anderen öffentlichen Institutionen.

5. Telekommunikationsunternehmen

Anbieter von Internet- und Telefoniediensten.

6. Bildungsinstitutionen

Universitäten, Schulen und Online-Lernplattformen.

7. Gesundheitsdienstleister

Krankenhäuser, Arztpraxen und Anbieter von Telemedizin.

Diese Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Inhalte und Dienstleistungen barrierefrei sind, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und hohe Strafen oder sogar die Abschaltung ihrer Websites zu vermeiden.

Wer ist von Barrieren im Internet betroffen?

Viele Menschen erleben Einschränkungen im Alltag, sowohl online als auch offline. Diese Einschränkungen können motorischer, visueller, akustischer oder kognitiver Natur sein und reichen von leicht bis schwer.

Wenn der Zugang zu Informationen oder Dienstleistungen durch solche Einschränkungen erschwert wird, spricht man von einer Behinderung. Tatsächlich haben viele Menschen nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu Webangeboten, wenn diese nicht barrierefrei gestaltet sind.

Um besser zu verstehen, wer von Barrieren im Internet betroffen ist, hilft es, die unterschiedlichen Arten von Einschränkungen zu betrachten.

Viele dieser Einschränkungen bestehen von Geburt an oder entstehen im Laufe des Lebens und sind dauerhaft.

Menschen mit solchen dauerhaften Einschränkungen sind auf Barrierefreiheit angewiesen, um gleichberechtigt teilhaben zu können.

Betroffen sind jedoch auch Personen mit temporären oder situativen Einschränkungen.

Ein gebrochener Arm kann heilen, aber während der Genesung ist die Bedienung einer Maus schwierig.

Bei starker Sonneneinstrahlung kann es schwierig sein, Inhalte auf einem Bildschirm zu erkennen, auch ohne Sehbeeinträchtigung.

Diese Beispiele zeigen, dass Barrierefreiheit letztlich allen Menschen zugutekommt, da jeder in eine solche Situation geraten kann.

Barrierefreiheit: rechtliche Grundlagen

Am 26. Oktober 2016 wurde die EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 veröffentlicht, die die Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen europaweit vereinheitlicht.

2018 wurden diese Anforderungen in einer EU-Norm spezifiziert, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) basiert, einem internationalen Standard für barrierefreie Webinhalte.

In Deutschland wurde daraufhin das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) angepasst und die entsprechenden Bestimmungen in der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) konkretisiert, die sich ebenfalls an der WCAG 2.1 orientiert.

Nach der Umsetzung der Richtlinien für den öffentlichen Sektor folgten mit der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 im Jahr 2019 auch Regelungen für die Privatwirtschaft.

In Deutschland wurde daraufhin 2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verabschiedet, das am 28. Juni 2025 in Kraft treten wird.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben Unternehmen Zeit, ihre digitalen Angebote anzupassen, bevor die Anforderungen an die Barrierefreiheit verbindlich werden.

Wir beraten Sie gern!

Haben Sie Fragen zu digitalen Barrierefreiheit oder wollen Sie eines unsere Angebote annehmen, nehmen Sie über das Formular bitte Kontakt mit uns auf.

Wer ist pointslook?!

Besuchen Sie unsere Website, um unsere Leistungen und Referenzen einzusehen.